Bezüglich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs angeblich begangen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist festzuhalten, dass ein solcher dann vorliegt, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte, ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB).