- unter dem Straftatbestand des Betrugs: Die Beschuldigte 3 habe dem Beschuldigten 2 bei der Begehung eines Betruges Beihilfe geleistet, indem sie unrechtmässig Geldbeiträge in Rechnung gestellt habe. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).