Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 42 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 18. Januar 2018 (BJS 17 32490) Erwägungen: 1. Am 29. Dezember 2017 reichte D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) un- ter anderem gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) eine Strafanzeige ein. Der Beschwerde- führer wirft der angezeigten Behörde vor: - unter dem Straftatbestand des Amtsmissbrauchs, evtl. Amtspflichtverletzung: Er- richtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung über sei- ne Ehefrau, E.________, ohne den Sachverhalt ausreichend abgeklärt zu ha- ben. Mit derselben Anzeige wirft der Beschwerdeführer B.________, Beistand von E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) vor: - unter dem Straftatbestand des Betruges: Der Beschwerdeführer macht sinn- gemäss geltend, dass der Beschuldigte 2 einen Betrug begangen habe, indem er aufgrund einer unrechtmässig eingeleiteten Betreibung seiner Tochter CHF 5000.00 in Rechnung gestellt habe, die als Pachtzins dem Beschwerdefüh- rer zugestanden hätten. Zudem habe der Beschuldigte 2 in seiner Funktion als Vertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung von E.________ widerrecht- lich mehr als CHF 10‘000.00 vom Postfinance-Konto von E.________ an das Pflegeheim I.________ überwiesen. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) vor: - unter dem Straftatbestand der Amtsanmassung: Die Beschuldigte 3 habe un- rechtmässig eine Rechnung von CHF 5‘702.60 im Namen des Pflegeheims I.________ in Rechnung gestellt. - unter dem Straftatbestand des Betrugs: Die Beschuldigte 3 habe dem Beschul- digten 2 bei der Begehung eines Betruges Beihilfe geleistet, indem sie unrecht- mässig Geldbeiträge in Rechnung gestellt habe. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet. […] 2.1. Vorwürfe gegenüber der KESB A.________ a. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) Bezüglich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs angeblich begangen durch die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde ist festzuhalten, dass ein solcher dann vorliegt, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte, ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die „verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang aus- übt, wo dies nicht geschehen dürfte" (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 StGB, N 7 mit Hinweisen). In der Regel liegt in objektiver Hinsicht ein Amtsmissbrauch vor, wenn die angeordneten Zwangsmass- nahmen widerrechtlich sind. Sollte sich im Nachhinein erweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzun- gen nicht vorgelegen haben, handelt es sich bei der widerrechtlich angeordnete Zwangsmassnahme jedoch nicht automatisch um einen Amtsmissbrauch. Einerseits besteht ein gewisser Ermessensspiel- raum, wonach erst ein Ermessensmissbrauch zu einem Missbrauch der Amtsgewalt führt. Anderer- seits bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungs- absicht (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 StGB, N 8 mit Hinweisen). Der Anzeiger macht sinngemäss geltend, der Verantwortliche oder die Verantwortliche der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ habe sich des Amtsmissbrauchs, evtl. der Amtspflichtverletzung strafbar gemacht, indem für seine Ehefrau eine Beistandschaft errichtet wurde, ohne den Sachverhalt ausreichend abgeklärt zu haben. Vorliegend geht es um die Beurteilung der Frage, ob die angeordnete (Zwangs-) Mass- nahme widerrechtlich, d.h. die Anordnung der Beistandschaft nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt, erfolgte. Da es sich hierbei um eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes handelt, beurteilt sich deren Rechtmässigkeit nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB). In Art. 394 f. ZGB werden die Voraussetzungen der Errichtung einer Beistandschaft aufgeführt, womit eine gesetzliche Grundlage für das Handeln der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. Ob die Vorausset- zungen der Beistandschaft im konkreten Fall erfüllt waren, beurteilt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach denjenigen des ZGB. Zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Beistandschaft sind daher die Rechtsbehelfe zu ergreifen, die das ZGB zur Verfügung stellt. In straf- rechtlicher Hinsicht ist eine Überprüfung nicht möglich. Schliesslich gilt es anzumerken, dass auch im Falle einer widerrechtlichen Zwangsmassnahme nicht zwingend ein Amtsmissbrauch vorliegen muss. Hierzu müsste ein Ermessensmissbrauch seitens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor- liegen. In casu liegen jedoch keine Hinweise vor, welche auf einen solchen Missbrauch hindeuten. Ei- ne wie vom Anzeiger eventualiter geltend gemachte weitere Amtspflichtverletzung kennt das StGB nicht. 2.2. Vorwürfe gegenüber B.________, Beistand von E.________ a. Betrug (Art. 146 StGB) Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) setzt voraus, dass jemand in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtsmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt, worauf dieser sich selbst oder einem ande- ren am Vermögen schädigt. Hinsichtlich des Betrugs ist objektiv eine arglistige Täuschung, ein Irrtum des Getäuschten, eine unmittelbare Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten sowie einer Bereicherungsabsicht des Täters vorausgesetzt (BSK StGB Arzt, Art. 146 N 129). Die Täuschung erfolgt durch Vorspiegeln oder Unterdrücken falscher Tatsachen. Als 3 Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorruft (Trechsel/Crarneri in Trechsel/Pieth (Hrsg.) StGB PK, Art. 146 N 2). Im vorliegen- den Fall fehlt es bereits an der Täuschung. Die Tochter des Anzeigers tätigte die Vermögensverfü- gung von CHF 5000.- aufgrund eines rechtmässigen Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes See- land, Dienststelle H.________, der für ihre Mutter, E.________, vorlag. Damit wurde die Tochter des Anzeigers nicht, wie vorgeworfen, durch einen rechtwidrigen Zahlungsbefehl getäuscht. Zudem ist aus dem beigelegten Zahlungsbefehl ersichtlich, dass nicht der Angezeigte, sondern, das Pflegeheim I.________, als Gläubigerin, die Betreibung eingeleitet hat. Die Rechtmässigkeit des in Frage stehen- den Zahlungsbefehls beurteilt sich indes ohnehin nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, son- dern nach denjenigen des SchKG (Art. 89 ff. SchKG). Zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Betreibung sind die Rechtsbehelfe zu ergreifen, die das SchKG zur Verfügung stellt. b. Veruntreuung (Art. 138 StGB) Im Weiteren macht der Anzeiger sinngemäss geltend, dass der Angezeigte unrechtmässig CHF 10'000.- vom Postfinance-Konto seiner Ehefrau bemächtigt und dem Pflegeheim I.________ überwie- sen habe. Auf diesen Sachverhalt ist am ehesten die Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB anwend- bar. Eine Veruntreuung nach Art. 138 StGB begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht- mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Da der Angezeigte als Vertretungsbeistand gemäss Art. 395 ZGB zur Verwaltung des Vermögens befugt ist, müssten die Überweisung von mehr als CHF 10'000.- unrechtmässig erfolgt sein. Der Anzeiger substantiiert in seiner Anzeige nicht, inwie- fern die infrage stehende Überweisung unrechtmässig sei. 2.3. Vorwürfe gegenüber C.________ a. Amtsanmassung (Art. 287 StGB) Bezüglich der Amtsanmassung ist festzuhalten, dass sich gemäss Art. 287 StGB derjenige strafbar macht, der sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärisch Befehlsgewalt anmasst. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass der Täter die Tätigkeiten eines Beamten i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB wahrnimmt. Dabei muss es sich um eine Handlung in Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion handeln. Eine solche Handlung beinhaltet gewisse Macht- und Gewaltbe- fugnisse (BSK StGB-Heimgartner, Art. 287 N 3 mit weiteren Hinweisen). Die Angezeigte trat in ihrer Korrespondenz stets als Heimleiterin auf. Im Zuge dieser Funktion signierte sie auch den Tarifausweis zuhanden der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Sie nimmt dahingehend ausschliesslich ihre ar- beitsrechtlichen Aufgaben als Heimleiterin war. So stellt die Signierung der vorliegenden Tarifauswei- se keine Überschreitung ihrer Kompetenzen dar. Der Ansicht des Anzeigers, dass die Anzeigerin „nicht berechtigt" sei, als Heimleiterin den Tarifausweis zu signieren, kann nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Berechnung der effektiven Heimkosten nicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. b. Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 25 Art. 146 StGB) Der Anzeiger wirft C.________ zudem vor, sie habe B.________, Beihilfe bei der Begehung eines Be- truges geleistet. Die Gehilfenschaft setzt ein vorsätzliches, mindestens versuchtes, tatbestandsmäs- siges, rechtswidriges, Verbrechen oder Vergehen als Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Die Begehung eines Betruges wurde unter Ziffer 2.2. a) bereits verneint, womit auch die Beihilfe dazu ausgeschlossen ist. […] 4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 26. Januar 2018 in keiner Art mit der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 4 2018 auseinander. Der einzige Satz in seiner mehrseitigen Eingabe, welcher sich mit angeblichen strafrechtlichen Verfehlungen beschäftigt, lautet wie folgt: «B.________ hat in Komplizität mit Frau C.________ ganz krass Amtsmissbrauch, ja Betrug begangen». Die restlichen Ausführungen betreffen zivil- und schuldbe- treibungsrechtliche Themen. Ferner teilt er mit, seine Frau sei am 3. Januar 2017 [recte wohl aber: 3. Januar 2018] verstorben. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Er- gibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Staatsanwaltschaft legt ausführlich und in rechtlich einwandfreier Weise dar, weshalb sich die drei Be- schuldigten eindeutig nicht strafbar gemacht. Darauf kann integral verwiesen wer- den (vorne E. 3). Es sind unter keinem Titel mögliche strafbare Handlungen der Beschuldigten 1, des Beschuldigten 2 oder der Beschuldigten 3 erkennbar. Es handelt sich – wenn schon – um zivilrechtliche Streitigkeiten insb. monetärer Art. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Beschuldigten 3 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 8. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6