4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren O 18 9886 mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2018 abgeschlossen hat. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Beschleunigungsgebot im Verfahren O 18 9886 nicht verletzt hat. 3. Die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.