3 renserledigung zu verstehen, wenn die Staatsanwaltschaft in Anbetracht ihrer sehr hohen Geschäftslast – die nicht zuletzt mit Strafanzeigen wie der vorliegenden zu begründen ist – bereits am 9. Oktober 2018 in der Lage ist, das Verfahren abzuschliessen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht schon am 9. Oktober 2018 abgeschlossen hätte, es also noch immer hängig wäre.