5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Es liegt mit Blick auf die theoretischen Ausführungen in Erwägung 3 vorne eindeutig keine Rechtsverzögerung und schon gar keine Rechtsverweigerung (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 5 Abs. 1 StPO) vor, wenn die Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2018 eine Anzeige erhält, am 2. August 2018 die Polizei beauftragt, den Rapport der Polizei am 22. August 2018 zurückerhält und bis am 7. Oktober 2018 das Verfahren noch nicht abschliesst respektive noch keine weiteren Verfahrensschritte einleitet. Es ist im Gegenteil in jeder Hinsicht als rasche Verfah-