BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverzögerung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Nichtanhandnahme des Verfahrens der Beschwerdeführer noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat (Frage nach der Gegenstandslosigkeit), kann offengelassen werden, da die Beschwerde materiell ohnehin unbegründet ist.