Am 9. Oktober 2018 (Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts: 10. Oktober 2018) nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand. Die entsprechende Verfügung wurde am 10. Oktober 2018 versendet. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).