Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Am 11. Oktober 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum telefonisch bei der Staatsanwaltschaft, da er Einsicht in die Akten haben wollte. Der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft antwortete ihm, die Akten befänden sich derzeit bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (siehe Aktennotiz vom 11. Oktober 2018). Am 9. Oktober 2018 (Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts: 10. Oktober 2018) nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand.