Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 429 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwaltschaft Oberland (O 18 9886) Erwägungen: 1. Am. 30. Juli 2018 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzei- ge gegen die D.________ Stiftung, vertreten durch A.________ und B.________, wegen Betrugs in der Höhe von mindestens CHF 40‘871.65. Mit Schreiben vom 2. August 2018 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei mit der Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Am 20. August 2018 rap- portierte die Kantonspolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft. Die Kantonspolizei hatte insbesondere eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Am 17. September 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens. Die Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft antwortete ihm, das Verfahren sei in Bearbeitung. Er könne nicht erwarten, dass das Verfahren innerhalb eines Monats abgeschlossen werden könne (siehe Aktennotiz vom 17. September 2018). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde ein. Am 11. Oktober 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum telefonisch bei der Staatsanwaltschaft, da er Einsicht in die Akten haben wollte. Der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft antwortete ihm, die Akten be- fänden sich derzeit bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (siehe Aktennotiz vom 11. Oktober 2018). Am 9. Oktober 2018 (Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts: 10. Oktober 2018) nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand. Die ent- sprechende Verfügung wurde am 10. Oktober 2018 versendet. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. StPO). Be- schwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverzögerung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Nichtanhandnahme des Verfahrens der Beschwerdeführer noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat (Frage nach der Gegen- standslosigkeit), kann offengelassen werden, da die Beschwerde materiell ohnehin unbegründet ist. 2 3. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechts- verzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer entzieht sich indessen starren Regeln. Es ist vielmehr in je- dem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden er- lauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfe- nen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfah- rensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungs- handlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unge- wissen zu lassen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschul- digte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbe- teiligten wie die Privatklägerschaft. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbeson- dere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert we- sentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013, m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer macht folgende Ausführungen: Beschwerde / Anzeige gg die Staatsanwaltschaft Thun, vertreten durch Frau E.________ wegen UNTÄTIGKEIT bzw. Prozessver- schleppung. Zur Sache: Mit Anzeige vom 30.7.18 reichte ich Klage gg die D.________ Stiftung ein, gem. Kopie. Am 17. 8.18 fand eine ausführliche Befragung durch die Polizei in Bern statt. Bereits am 20.8.18 wurde mir von der Polizistin in Bern mitgeteilt, telefonisch, - dass es laut Sta. Thun offensicht- lich nicht reichen würde für eine Eröffnung eines Strafverfahrens. Seither bin ich bemüht eine Antwort oder einen Weiterziehbarer Entscheid von der Sta, zu bekommen. Da absolut NIEMAND antworten will, weder auf die DA-Beschwerde noch auf die Anzeige bei der Sta, in Thun wegen Unterlassung bzw. Prozessverschleppung, bin ich gezwungen nun Ihr Gericht einzuschalten. Das Verhalten der Sta. In Thun ist weder hinnehmbar noch vertretbar. Weitere rechtlichen Schritte vorbehalten. 5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Es liegt mit Blick auf die theoretischen Ausführungen in Erwägung 3 vorne eindeutig keine Rechtsverzögerung und schon gar keine Rechtsverweigerung (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 5 Abs. 1 StPO) vor, wenn die Staatsanwalt- schaft am 31. Juli 2018 eine Anzeige erhält, am 2. August 2018 die Polizei beauf- tragt, den Rapport der Polizei am 22. August 2018 zurückerhält und bis am 7. Ok- tober 2018 das Verfahren noch nicht abschliesst respektive noch keine weiteren Verfahrensschritte einleitet. Es ist im Gegenteil in jeder Hinsicht als rasche Verfah- 3 renserledigung zu verstehen, wenn die Staatsanwaltschaft in Anbetracht ihrer sehr hohen Geschäftslast – die nicht zuletzt mit Strafanzeigen wie der vorliegenden zu begründen ist – bereits am 9. Oktober 2018 in der Lage ist, das Verfahren abzu- schliessen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht schon am 9. Oktober 2018 abgeschlossen hätte, es also noch immer hängig wäre. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren O 18 9886 mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2018 abgeschlossen hat. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Beschleuni- gungsgebot im Verfahren O 18 9886 nicht verletzt hat. 3. Die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin E.________ Bern, 15. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5