7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 und Art. 417 StPO). Eine Kostenausscheidung aufgrund des teilweisen Nichteintretens rechtfertigt sich nicht. Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Ziffer 4 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. September 2018 wird aufgehoben.