Der Beschwerdeführer vermag nachvollziehbar darzulegen, dass die sich derzeit bei der Staatsanwaltschaft befindenden Hanfpflanzen zu den Verfahrensakten im Verfahren PEN 17 957 gehören (sollten) und keinen Zusammenhang zum Verfahren BJS 17 5346 haben. Die Staatsanwaltschaft wird daher ersucht, das Paket mit den Hanfpflanzen samt Schreiben vom 20. September 2018 (zu Wert und Unwert) an das Regionalgericht zu übermitteln. Wie das Regionalgericht mit den Gegenständen verfahren will, ist selbstredend ihm überlassen.