6. 6.1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: a. die Verfah- rens- und die Einvernahmeprotokolle; b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; c. die von den Parteien eingereichten Akten (Art. 100 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer vermag nachvollziehbar darzulegen, dass die sich derzeit bei der Staatsanwaltschaft befindenden Hanfpflanzen zu den Verfahrensakten im Verfahren PEN 17 957 gehören (sollten) und keinen Zusammenhang zum Verfahren BJS 17 5346 haben.