5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es seien nicht wiederum drei (andere) Hanfpflanzen zugestellt worden, wie die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft suggerieren könnten. Vielmehr es handle sich um jene drei, die bereits ein Jahr zuvor verschickt worden seien. Die am 26. Juli 2014 an Staatsanwalt C.________ adressierten grünen Hanfpflanzen hätten als Beweismaterial für eine beantragte Zweitanalyse dienen sollen. Da sie indes ein Jahr später vertrocknet gewesen seien, sei der Eingabe vom 20. September 2018 eine gleiche Menge Frischmaterial beigefügt worden;