Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben auf einen Strafbefehl vom 9. August 2017 verwiesen und gleichzeitig neue Beweismittel eingereicht habe, sei die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass er sich auf das Verfahren BJS 14 23853 beziehe, in welchem ihm die Rolle der beschuldigten Person zukomme. In der Folge sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 9. August 2017 Einsprache erhoben habe und die Sache dem Regionalgericht überwiesen worden sei.