Am 20. September 2018 habe sich der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben direkt an die Generalstaatsanwaltschaft gewendet, ihr wiederum drei Hanfpflanzen zugestellt und um Bearbeitung dieses Beweismaterials im Sinne der StPO ersucht. Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben auf einen Strafbefehl vom 9. August 2017 verwiesen und gleichzeitig neue Beweismittel eingereicht habe, sei die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass er sich auf das Verfahren BJS 14 23853 beziehe, in welchem ihm die Rolle der beschuldigten Person zukomme.