4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, ihrer Ansicht nach stelle sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 26. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer drei frische Hanfpflanzen zusammen mit einem Schreiben an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), zu Handen Staatsanwalt C.________, gesandt. Dieser habe das Schreiben als Anzeige qualifiziert und gestützt darauf ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft mit der Verfahrensnummer BJS 17 5346 eröffnet. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 – unter Beilage des Schreibens vom 26. Juli 2017 sowie der Hanfpflanzen – sei Staatsanwalt C.___