Statt die Beweismittel zwecks angeforderter Zweitanalyse an StA C.________ zu übermitteln, hat eine Frau M. D.________ – juristische Sekretärin nach amtlichem Organigramm, in casu aber amtend als a.o. Staatsanwältin – ungefragt die Angelegenheit an sich genommen, ein Strafverfahren 'gegen Unbekannt' (sic) eröffnet (BJS 17 5346), mit Art. 31 ff. StPO sich beschäftigt, die drei Beweismittel als Betäubungsmittel qualifiziert, um sie dann der Freiburger Staatanwaltschaft mitsamt Verfügung […] zuzuschicken. Weil besagte drei Pflanzen bei ihm nicht angekommen sind, folglich auch das Begehren auf Zweitanalyse, erliess StA C.______