___ drei frische Pflanzen heimischen Hanfs (sativa non-indica) zwecks Bewerkstelligung einer Zweit- und Gegenanalyse. Eine solche war nämlich dringend nötig geworden zur Wahrung der Verteidigungsrechte, denn die amtlich angeordnete erste Analyse ergab Werte, die das für nicht-indische, heimische Hanfpflanzen Übliche um das Drei- bis Vierfache überschreiten und, wenn unbeanstandet, tel quel vom Richter als Grundlage genommen würden für die Erörterung von Schuld oder Nichtschuld. Statt die Beweismittel zwecks angeforderter Zweitanalyse an StA C.