3. Die Beschwerde ist – soweit von Relevanz – wie folgt begründet: Die […] Verfügung […] verstösst gegen Art. 32 Abs. 2 BV, indem sie etwas, das zur Sache gehört, zurückweist, [und gegen] Art. 100 Abs. 1 StPO, weil sie dem Aktendossier einen von der unterschreibenden Partei eingereichten Akt vorenthält. Das Begehren wird gestellt, es möge besagte regionalgerichtliche Verfügung annulliert und Gerichtspräsidentin B.________ ersucht werden, das Verfahren BJS 17 5346 mit dem