BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Vereinigung des Verfahrens BJS 17 5346 mit dem Verfahren PEN 17 960 (BJS 14 23853) verlangt.