Gegen die Anordnung gemäss Ziffer 4 erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 Beschwerde und verlangte sinngemäss, das Paket mit Hanfpflanzen sei als Beweismittel im Verfahren PEN 17 960 anzuerkennen. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 22. Oktober 2018 eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Oktober 2018.