Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 428 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Januar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rechtliches Gehör (Beweismittel) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 26. September 2018 (PEN 17 957) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte das Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) am 26. September 2018 was folgt: 1. Es wird Kenntnis genommen und gegeben vom Eingang eines Pakets mit Hanfpflanzen am 24.09.2018 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, welches durch A.________ bei der Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern als Beweismittel eingereicht wurde. 2. Es wird festgestellt, dass dieses Paket mit Hanfpflanzen das vor dem Regionalgericht Berner Ju- ra-Seeland hängige Verfahren (P 17 960 bzw. BJS 14 23853) gegen A.________ nicht betrifft, sondern das Verfahren BJS 17 5346. 3. Gemäss der eingereichten Gerichtsstandsanfrage vom 02.08.2017 ist federführende Staatsan- waltschaft in diesem Verfahren die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland bzw. möglicherweise die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, jedenfalls nicht das Regionalgericht Berner Jura-Seeland. 4. Das Paket mit Hanfpflanzen samt Schreiben vom 20.09.2018 geht daher zurück an die Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland zuhanden des Verfahrens BJS 17 5346. Gegen die Anordnung gemäss Ziffer 4 erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 Beschwerde und verlangte sinngemäss, das Paket mit Hanfpflanzen sei als Beweismittel im Verfahren PEN 17 960 anzuerkennen. Mit Eingabe vom 15. Okto- ber 2018 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Die General- staatsanwaltschaft reichte am 22. Oktober 2018 eine Stellungnahme ein, ohne ei- nen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Oktober 2018. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Nicht einge- treten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Vereinigung des Verfahrens BJS 17 5346 mit dem Verfahren PEN 17 960 (BJS 14 23853) verlangt. Dieses Begehren kann mit Blick auf das Anfechtungsobjekt – die Verfügung des Regionalgerichts vom 26. September 2018 – nicht Streitgegenstand im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen sein. 3. Die Beschwerde ist – soweit von Relevanz – wie folgt begründet: Die […] Verfügung […] verstösst gegen Art. 32 Abs. 2 BV, indem sie etwas, das zur Sache gehört, zurückweist, [und ge- gen] Art. 100 Abs. 1 StPO, weil sie dem Aktendossier einen von der unterschreibenden Partei einge- reichten Akt vorenthält. Das Begehren wird gestellt, es möge besagte regionalgerichtliche Verfügung annulliert und Gerichtspräsidentin B.________ ersucht werden, das Verfahren BJS 17 5346 mit dem 2 Verfahren BJS 14 23853 bzw. P 17 960 zu vereinen. […] In diesem Sinne und zu diesem Zweck schickte der Unterschreiber – persönlich als Angeklagter sowie amtend als Geschäftsführer der Firma – am 26. Juli 2017 mit Expresspost an StA C.________ drei frische Pflanzen heimischen Hanfs (sati- va non-indica) zwecks Bewerkstelligung einer Zweit- und Gegenanalyse. Eine solche war nämlich dringend nötig geworden zur Wahrung der Verteidigungsrechte, denn die amtlich angeordnete erste Analyse ergab Werte, die das für nicht-indische, heimische Hanfpflanzen Übliche um das Drei- bis Vierfache überschreiten und, wenn unbeanstandet, tel quel vom Richter als Grundlage genommen würden für die Erörterung von Schuld oder Nichtschuld. Statt die Beweismittel zwecks angeforderter Zweitanalyse an StA C.________ zu übermitteln, hat eine Frau M. D.________ – juristische Se- kretärin nach amtlichem Organigramm, in casu aber amtend als a.o. Staatsanwältin – ungefragt die Angelegenheit an sich genommen, ein Strafverfahren 'gegen Unbekannt' (sic) eröffnet (BJS 17 5346), mit Art. 31 ff. StPO sich beschäftigt, die drei Beweismittel als Betäubungsmittel qualifiziert, um sie dann der Freiburger Staatanwaltschaft mitsamt Verfügung […] zuzuschicken. Weil besagte drei Pflan- zen bei ihm nicht angekommen sind, folglich auch das Begehren auf Zweitanalyse, erliess StA C.________ am 9. August 2017 – nach drei Jahren Verfahren und kurz vor seiner Pensionierung – gegen den Unterschreiber als Privatperson einen Strafbefehl, welcher präzise und exklusiv anderer Gründe auf die beanstandeten und nicht gegengeprüften Werte fundiert ist. Später wurden diese drei Hanfpflanzen non-indica – mitsamt mitgehender Dokumentation, aber ohne Begleitschreiben – der Firma restituiert […] und der Unterschreiber hat sie anschliessend am vergangenen 20. September im Originalpostpacket dem Berner Generalstaatsanwalt zwecks Bearbeitung (beantragte Zweitanalyse) zukommen lassen. Frau D.________ wiederum nimmt sich der Sache an, diesmal amtend als juristi- sche Sekretärin, und leitet das Pflanzenmaterial am 21. September 2018 an das Regionalgericht wei- ter […]. Gerichtspräsidentin B.________ refüsiert die Annahme mit der Begründung, besagtes Materi- al sei Teil des Verfahrens BJS 17 5346, sie aber beschäftige sich nur mit dem Verfahren BJS 14 23853 (resp. PEN 17 960) und schickt es postwendend an die Staatsanwaltschaft zurück. StA E.________, obwohl im Dossier alles klipp und klar erörtert und verständlich nachzulesen ist, fragt am vergangenen 3. Oktober dennoch nach, was mit den drei Hanfpflanzen zu geschehen hat. […] Die gegenständlichen drei heimischen Hanfpflanzen gehören als entlastender Umstand zum Verfahren BJS 14 23853 (resp. PEN 17 960), zu diesem Zweck wurden sie denn auch eingeschickt. Die Fehl- einschätzung der Frau D.________ bewirkte, dass die drei Pflanzen als Beweismittel nicht ins Recht, damals BJS 14 23853, gelegt wurden, ein Umstand also, der die nötig gewordene Zweit und Gegen- analyse vereitelte. Heute sind diese drei Pflanzen an Ort und Stelle, wo sie hingehören, zurück und müssen also dem Verfahren BJS 14 23853 (resp. 17 960) einverleibt werden – wenn nicht, ist es eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. […] [Rechtschreibefehler korrigiert]. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, ihrer Ansicht nach stelle sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 26. Juli 2017 habe der Beschwerde- führer drei frische Hanfpflanzen zusammen mit einem Schreiben an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), zu Handen Staatsanwalt C.________, gesandt. Dieser habe das Schreiben als Anzei- ge qualifiziert und gestützt darauf ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft mit der Verfahrensnummer BJS 17 5346 eröffnet. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 – unter Beilage des Schreibens vom 26. Juli 2017 sowie der Hanfpflanzen – sei Staatsanwalt C.________ an die Generalstaatsanwaltschaft gelangt und habe um Klärung des Gerichtsstands mit dem Kanton Freiburg in der vorgenannten Sache (BJS 17 5346) ersucht. Die Generalstaatsanwaltschaft habe am 2. August 2017 ei- ne Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gestellt. 3 Letztere habe die Übernahme des Verfahrens am 29. August 2017 bestätigt. Am 20. September 2018 habe sich der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schrei- ben direkt an die Generalstaatsanwaltschaft gewendet, ihr wiederum drei Hanf- pflanzen zugestellt und um Bearbeitung dieses Beweismaterials im Sinne der StPO ersucht. Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben auf einen Strafbefehl vom 9. August 2017 verwiesen und gleichzeitig neue Beweismittel eingereicht habe, sei die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass er sich auf das Verfahren BJS 14 23853 beziehe, in welchem ihm die Rolle der beschuldigten Person zu- komme. In der Folge sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 9. August 2017 Einsprache erhoben habe und die Sache dem Regionalgericht überwiesen worden sei. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft, welche ihrerseits Rücksprache mit dem Regionalgericht genommen habe, habe die Generalstaatsanwaltschaft das Schreiben vom 20. September 2018 zusammen mit den Beweismitteln dem Regionalgericht zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es seien nicht wiederum drei (andere) Hanfpflanzen zugestellt worden, wie die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft suggerieren könnten. Vielmehr es handle sich um jene drei, die bereits ein Jahr zuvor verschickt worden seien. Die am 26. Juli 2014 an Staatsanwalt C.________ adressierten grünen Hanfpflanzen hätten als Beweismaterial für eine beantragte Zweitanalyse dienen sollen. Da sie indes ein Jahr später vertrocknet gewesen seien, sei der Eingabe vom 20. September 2018 eine gleiche Menge Frischmaterial beigefügt worden; dies zwecks immer noch aktuellem Antrag auf Gegenanalyse im Verfahren PEN 17 957. Die Trocken- und Frischpflanzen gehör- ten seit dem Tag ihres Verschickens zum Verfahren PEN 17 957. 6. 6.1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: a. die Verfah- rens- und die Einvernahmeprotokolle; b. die von der Strafbehörde zusammenge- tragenen Akten; c. die von den Parteien eingereichten Akten (Art. 100 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer vermag nachvollziehbar dar- zulegen, dass die sich derzeit bei der Staatsanwaltschaft befindenden Hanfpflan- zen zu den Verfahrensakten im Verfahren PEN 17 957 gehören (sollten) und kei- nen Zusammenhang zum Verfahren BJS 17 5346 haben. Die Staatsanwaltschaft wird daher ersucht, das Paket mit den Hanfpflanzen samt Schreiben vom 20. Sep- tember 2018 (zu Wert und Unwert) an das Regionalgericht zu übermitteln. Wie das Regionalgericht mit den Gegenständen verfahren will, ist selbstredend ihm über- lassen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten (Art. 428 und Art. 417 StPO). Eine Kostenausscheidung aufgrund des teilweisen Nichteintretens rechtfertigt sich nicht. Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Ziffer 4 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. September 2018 wird aufgehoben. 3. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird ersucht, das Paket mit Hanfpflanzen samt Schreiben vom 29. September 2018 an das Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland zu übermitteln. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 14 23853) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten PEN 17 957) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 17 5346) Bern, 10. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5