Der Beschuldigte ist – wie zunächst vorgesehen – einzuvernehmen und es ist Frist zur Einreichung von Beweisanträgen zu setzen (Art. 318 StPO). Danach hat die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Sachgericht Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht vorliegen.