7. Nach dem Gesagten kann in Anwendung des Entscheidungssatzes «in dubio pro duriore» keine Verfahrenseinstellung erfolgen. Die Beschwerde ist begründet und deshalb gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten fortzusetzen. Der Beschuldigte ist – wie zunächst vorgesehen – einzuvernehmen und es ist Frist zur Einreichung von Beweisanträgen zu setzen (Art. 318 StPO).