Die Einheitlichkeit und Kohärenz der Rechtsordnung spricht im Übrigen deutlich dafür, dass der Schutzbereich der Strafbestimmung von Art. 217 StGB sich mit dem Zivilrecht deckt. BOSSHARD hat bei seiner Aufzählung, wonach nur Pflichten, die unmittelbar aus einem bestimmten familienrechtlichen Status folgen würden, lediglich beispielhaft das Verhältnis zum Ehegatten während der Ehe und nach der Scheidung erwähnt. Er hat sich indes nicht zur vorliegenden Konstellation geäussert. Zudem hat er auch vorsorgliche Massnahmen als hinreichend erachtet.