vgl. E. 6.2 hiervor). Auf diese Bestimmung der ZPO stützt sich das Zivilgericht und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt für die Weitergeltung der Unterhaltspflicht nach Rechtskraft im Scheidungspunkt bis zur Rechtskraft im Urteilspunkt (vgl. Entscheid vom resp. 11. September 2018 resp. 13. November 2018). Die Einheitlichkeit und Kohärenz der Rechtsordnung spricht im Übrigen deutlich dafür, dass der Schutzbereich der Strafbestimmung von Art. 217 StGB sich mit dem Zivilrecht deckt.