217 StGB der Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten dient, mithin dazu dienen soll, die Erfüllung privatrechtlicher Verbindlichkeiten zu erzwingen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., N. 20 zu § 26). Geschütztes Rechtsgut ist der zivilrechtliche Anspruch auf (materielle) Unterstützung. Unter familienrechtliche Un- terhalts- oder Unterstützungspflichten nach Zivilrecht fallen nach TRECHSEL insbesondere auch die Unterhaltspflicht nach Anbringung der Scheidung (Art. 276 ZPO; vgl. TRECHSEL, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 217 StGB; vgl. E. 6.2 hiervor).