Aus dieser Erwägung kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten nicht geschlossen werden, dass nach Rechtskraft des Scheidungspunktes zivilrechtlich offensichtlich begründete Unterhaltsansprüche für die Dauer bis zur Rechtskraft im Unterhaltspunkt nicht mehr durch das Strafrecht geschützt sein sollen. Vorab gilt es erneut festzuhalten, dass Art. 217 StGB der Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten dient, mithin dazu dienen soll, die Erfüllung privatrechtlicher Verbindlichkeiten zu erzwingen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., N. 20 zu § 26).