stützungspflichten schuldig, wenn er vor Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsurteils keinen Unterhalt für das Kind leistet, es sei denn, er sei aufgrund von vorsorglichen Massnahmen dazu verpflichtet worden (BGE 136 IV 122, E. 2.1 und 2.2). Eine für den Strafrichter zu beachtende Änderung oder Berichtigung des (eingetragenen) Status kann mithin nur in einem förmlichen Verfahren, durch Gestaltungsurteil (z. B. Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses) oder durch Gestaltungsakt (z. B. Anerkennung des Kindes) herbeigeführt werden (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, BT/2, § 26 N 24) […].