gelmässig aus den Zivilstandseintragungen ersichtlich (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, IV, 7). Aufgrund der Rechtsscheinwirkung des Legitimationsregisters befreit bspw. die blosse Behauptung, das eingetragene Kindesverhältnis entspreche nicht der natürlichen Abstammung, nicht von den auf einer eingetragenen Beziehung basierenden Unterhalts- und Unterstützungspflichten (vgl. BGE 86 IV 180, 181 f. E. 2; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, IV, 7). Anderseits macht sich der Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat, nicht der Vernachlässigung von Unter-