In Betracht fallen demnach nur Pflichten, die unmittelbar aus einem bestimmten familienrechtlichen Status folgen, etwa im Verhältnis zum Ehegatten während der Ehe oder nach der Scheidung, zu Kindern, zur unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB; vgl. dazu Botschaft 1985, 1054 f.; BRODER, ZStrR 1992, 301; a.M. STRATEN- WERTH/BOMMER, BT/2, § 26 N 25) oder zu Blutsverwandten. Nicht erfasst sind die Beistandspflicht ei-