Botschaft 1985, 1054; teilweise a.M. STRATENWERTH/BOMMER, BT/2, § 26 N 22 ff.). Ob ein solche Pflichten auslösendes Verhältnis zwischen zwei Personen besteht, beurteilt sich nach den Bestimmungen des ZGB, insb. über die Ehe (Art. 101 ff. ZGB) und das Kindesverhältnis (Art. 252 ff. ZGB), und des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Art. 13, 27, 34 PartG; vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, IV, 7). In Betracht fallen demnach nur Pflichten, die unmittelbar aus einem bestimmten familienrechtlichen Status folgen, etwa im Verhältnis zum Ehegatten während der Ehe oder nach der Scheidung, zu Kindern, zur unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB;