genden Ausführungen im Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2018 E. 3.5.2, 3.6 f.). Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten, wonach nicht alle familienrechtlichen Pflichten unter den Straftatbestand von Art. 217 StGB fielen, sondern nur solche, die sich aus einem familienrechtlichen Status ableiten würden, sprechen nicht für einen wahrscheinlicheren Freispruch des Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Falle der Anklageerhebung als eine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte verweisen massgeblich auf BOSSHARD. Dieser hielt zu Art.