Aus diesem Urteil kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten als grotesk erachtet, weil das Zivilgericht und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in ihren Entscheiden festgehalten hätten, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Entscheid offensichtlich erst ab Rechtskraft des Unterhaltspunktes und nicht für die Zeit zwischen der Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zur Rechtskraft des Unterhaltspunktes gilt (vgl. dazu auch die überzeu-