gemäss Bundesgerichtsurteil zudem deshalb nach wie vor Geltung, weil das marokkanische Scheidungsurteil in der Schweiz (noch) nicht anerkannt worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 E. 1.3). Mithin ging es im Urteil des Bundesgerichts massgeblich um die Feststellung, dass der Strafrichter den Be-