auf, dass das Urteil im Scheidungspunkt früher in Rechtskraft erwachsen sein könnte, als im Unterhaltpunkt. Folglich musste im Urteil auch nicht differenziert werden zwischen dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes sowie der Teilrechtskraft des Unterhaltspunktes, sondern es konnte in allgemeiner Weise von der «Scheidung» gesprochen werden. Der Eheschutzentscheid hatte gemäss Bundesgerichtsurteil zudem deshalb nach wie vor Geltung, weil das marokkanische Scheidungsurteil in der Schweiz (noch) nicht anerkannt worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 E. 1.3).