Wie das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt in seinem Entscheid vom 13. November 2018 in E. 3.5.4 zu Recht festgehalten hat, hat sich das Bundesgericht in diesem Urteil nicht zur Frage geäussert, ob ein Eheschutzentscheid betreffend Unterhalt bis zum Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt, wenn das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt bereits vorher teilrechtskräftig wird. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall, wurde gemäss Angaben des damaligen Beschwerdeführers im Scheidungsurteil der nacheheliche Unterhalt geregelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005, Sachverhalt, Bst. B). Im Urteil des Bundesgerichts fanden sich keine Hinweise dar-