Soweit sich die Staatsanwaltschaft massgeblich auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 beruft, ist dieses für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Wie das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt in seinem Entscheid vom 13. November 2018 in E. 3.5.4 zu Recht festgehalten hat, hat sich das Bundesgericht in diesem Urteil nicht zur Frage geäussert, ob ein Eheschutzentscheid betreffend Unterhalt bis zum Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt, wenn das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt bereits vorher teilrechtskräftig wird.