Folglich erscheint vorliegend ein Freispruch im Falle einer Anklageerhebung nicht wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Was die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte hiergegen vorbringen, überzeugt nicht resp. lässt einen Freispruch des Beschuldigten wegen Vernachlässigung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht als wahrscheinlicher erscheinen als eine Verurteilung. Soweit sich die Staatsanwaltschaft massgeblich auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 beruft, ist dieses für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig.