Angesichts der Ausführungen des Appellationsgerichts, welche überzeugend erscheinen und ihre Stütze sowohl in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch in der Literatur finden, spricht vieles dafür, dass die Beschwerdeführerin einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch des Zivilrechts gegenüber dem Beschuldigten auch nach Rechtskraft im Scheidungspunkt bis zum Eintritt der Rechtskraft im Unterhaltspunkt hat. Das Nichtbezahlen familienrechtlicher Unterhaltsleistungen des Zivilrechts wird von Art. 217 StGB mit Strafe bedroht (vgl. E. 6.2 hiervor). Folglich erscheint vorliegend ein Freispruch im Falle einer Anklageerhebung nicht wahrscheinlicher als eine Verurteilung.