Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in seinem Rechtsöffnungsentscheid sämtliche zivilrechtlichen Rügen des Beschuldigten abgehandelt, welche dieser auch im vorliegenden Verfahren vorbringt. Angesichts der Ausführungen des Appellationsgerichts, welche überzeugend erscheinen und ihre Stütze sowohl in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch in der Literatur finden, spricht vieles dafür, dass die Beschwerdeführerin einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch des Zivilrechts gegenüber dem Beschuldigten auch nach Rechtskraft im Scheidungspunkt bis zum Eintritt der Rechtskraft im Unterhaltspunkt hat.