Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gerichte die nacheheliche Unterhaltspflicht nur für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkts geprüft haben, und bezieht sich die Verneinung einer nachehelichen Unterhaltspflicht nur auf diese Zeit (vgl. oben E. 3.6 f.). Selbst für den Fall, dass der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 mit seiner Eröffnung in Rechtskraft erwachsen ist, ersetzt er den Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 folglich erst für die Zeit nach seiner Eröffnung und bleibt der Eheschutzentscheid für bis zur Eröffnung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 ent-