14 Zivilgericht noch das Appellationsgericht äusserten sich zum Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltspflicht bzw. der Wirksamkeit der Feststellung, dass sich die Parteien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gerichte die nacheheliche Unterhaltspflicht nur für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkts geprüft haben, und bezieht sich die Verneinung einer nachehelichen Unterhaltspflicht nur auf diese Zeit (vgl. oben E. 3.6 f.).