Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 Sachverhalt S. 2f.). Mit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 25. Oktober 2017 wies das Zivilgericht das Unterhaltsbegehren der Beschwerdegegnerin ab und stellte fest, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Das Appellationsgericht wies die Berufung im Unterhaltspunkt mit Entscheid vom 3. Juli 2018 ab. Weder das