Im Berufungsverfahren wiederholte die Beschwerdegegnerin dieses Rechtsbegehren und beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Berufung. Betreffend den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden, gelten bzw. der nacheheliche Unterhalt geschuldet sein soll, stellten die Parteien keine Anträge (Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 Tatsachen Ziff. 2-5; Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 Sachverhalt S. 2f.).