39) ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt. 4.3 Im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, und beantragte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 20‘000.- zu bezahlen. Im Berufungsverfahren wiederholte die Beschwerdegegnerin dieses Rechtsbegehren und beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Berufung.