vgl. demgegenüber BGE 139 Ill 120 E. 3.1.1 S. 122 f., wonach die Beschwerde in Zivilsachen die formelle Rechtskraft eines Leistungsurteils hemme). Die Frage, ob der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, kann offen bleiben, weil der Beschwerdeführer daraus entgegen seiner Auffassung (Beschwerde Ziff. 39) ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt.