Mit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 25. Oktober 2017 hat das Zivilgericht das Unterhaltsbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen und festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Da die Beschwerdegegnerin unter anderem gegen diese Ziffer des Dispositivs Berufung erhob, erwuchs der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 im Unterhaltspunkt nicht in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 3. Juli 2018 wies das Appellationsgericht die Berufung der Beschwerdegegnerin im Unterhaltspunkt ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien vor dem Entscheid des Zivilgerichts vom 11. September 2018 eröffnet.