13 4. 4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 20‘000.- zu bezahlen. Dieser gleichentags in Rechtskraft erwachsene Entscheid ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 20‘000.- (vgl. oben E. 3.1). Der Umstand, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 am 19. Februar 2018 im Scheidungspunkt in Teilrechtskraft erwachsen ist, ändert